Im Jahr 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerliche Bewertungsmethode – insbesondere die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Grundstücke – mit dem allgemeinen Gleichheitssatz als unvereinbar und somit für verfassungswidrig. Die Wertrelationen zwischen den einzelnen Grundstücken sind bei der bisherigen Bewertungsmethode nach Einheitswerten mittlerweile völlig anders als bei den derzeitigen Verkehrswerten. Dies führt zu teils erheblichen Wertverzerrungen. Damit einhergehend folgte die gesetzliche Verpflichtung zur Neuregelung der Grundsteuer bis 31. Dezember 2019 mit Übergangszeitraum der Anwendung des alten Rechts bis zum 31. Dezember 2024. Folglich gilt ab 1. Januar 2025 die verpflichtende Anwendung der gesetzlichen Neuregelung bundesweit.
Die neue Wertermittlung basiert in Rheinland-Pfalz auf dem Bundesmodell, welches Berechnungsparameter wie zum Beispiel die Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Lage, das Baujahr berücksichtigen und die Einheitswertermittlung ablöst. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer mussten zum Stichtag 1. Januar 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mit Angabe der auf ihren Grundbesitz zutreffenden Parameter und Variablen angesichts der neuen reformabhängigen Berechnungsmethode abgeben. Diese Erklärung dient den Finanzbehörden zur neuen Wertermittlung des Grundbesitzes.
Änderungen werden ab dem Jahr 2025 umgesetzt. Dazu erhalten die Gemeinden einen Auszug aus dem Grundsteuermessbescheid. Aufgrund dieses Bescheides und unter Berücksichtigung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2025.
Bei der Neubewertung der Grundstücke auf Grundlage des neuen Modells ist festzustellen, dass es in vielen Fällen innerhalb unserer Stadt auch bei Aufkommensneutralität über alle Objekte gesehen zu Verschiebungen kommt, insbesondere zu Gunsten von gewerblich genutzten Immobilien. Eigentümerinnen und Eigentümer gewerblicher Immobilien zahlen bei aufkommensneutralem Grundsteuerhebesatz künftig in Landau 1,5 Millionen Euro weniger Grundsteuer zu Lasten wohnbaulich genutzter Objekte.
Es galt insoweit, um die Ertragslage zu halten – gerade auch mit Blick auf die schwierige Haushaltslage und der Notwendigkeit sich einem Haushaltsausgleich anzunähern - Gewerbe- und Grundsteuer auszutarieren. Der Stadtrat hat deshalb beschlossen, den Gewerbesteuerhebesatz von 418 v. H. um 7 Prozentpunkte anzuheben.
Dies führt auf Basis der aktuellen Steuerdaten zu einer Mehrbelastung für die Unternehmen durch die Gewerbesteuer von 620.000 Euro, während die Unternehmen zugleich im Zuge der Reform bei der Grundsteuer B in ihrer Gesamtheit um 1,5 Millionen Euro entlastet werden. Durch die moderate Anhebung der Hebesätze der Gewerbesteuer auf 425 und der Grundsteuer B von 515 auf 540 Prozentpunkte gelingt es einerseits die Betriebe in ihrer Gesamtheit etwas zu entlasten, anderseits wohnbaulich genutzte Grundstücke in ihrer Gesamtheit nur maßvoll zusätzlich zu belasten.
Weitere Informationen zur Grundsteuer und Grundsteuerreform sind den FAQs zu entnehmen:
Die Grundsteuer ist eine Grundbesitzabgabe (auf Grundstücke einschließlich Gebäude und Land- und Forstwirtschaft).
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz sind zur Zahlung von Grundsteuer verpflichtet. Eine Umlage auf Mieterinnen und Mieter ist möglich.
Die bisherige Berechnung nach Einheitswerten basierend auf Jahrzehnte alten Grundstückwerten (Westdeutschland – Wertermittlung aus Jahr 1964) wird durch Anwendung des neuen Bundesmodells mit aktuellen Werten reformiert. Im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts errechnet sich der neue Grundsteuerwert als Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer.
Dieser Bescheid dient der Berechnung des Grundsteuerwerts und bildet die Grundlage für den Grundsteuermessbescheid. Der Grundsteuerwertbescheid basiert auf der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, welche alle Eigentümerinnen und Eigentümer zum Hauptfeststellungzeitpunkt am 1. Januar 2022 abzugeben hatten. Die neue Wertermittlung richtet sich bei Wohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren und bei Nichtwohngrundstücken nach dem Sachwertverfahren. Berücksichtigungsfähige Berechnungsparameter zur neuen Wertermittlung sind u.a.
Weitere Informationen zum Bewertungsverfahren erhalten Sie über das zuständige Lagefinanzamt.
2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt:
Das Finanzamt berechnet anhand des Grundsteuerwerts (vgl. Grundsteuerwertbescheid) und einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag.
3. Grundsteuerbescheid (Grundbesitzabgabenbescheid) von der Gemeinde:
Die Gemeinde berechnet auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides und des Hebesatzes die Grundsteuer und setzt diese mit dem Grundsteuerbescheid/Grundbesitzabgabenbescheid fest. Erst nach Erhalt des Grundsteuerbescheides/Grundbesitzabgabenbescheides von der Gemeinde ist eine Zahlung zu leisten.
Ob die Grundsteuer erhöht wird, ist abhängig von der Neubewertung des jeweiligen Grundbesitzes.
Die Grundsteuer ist aufkommensneutral zu reformieren, sodass die Gemeinden nach Umsetzung der Reform ihr jeweiliges Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten können. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer der Höhe nach unverändert bleibt. Ergibt die Neubewertung, dass Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Der aufkommensneutrale Hebesatz bei der Grundsteuer B der Stadt Landau liegt bei 524 v.H.
Ja, gegen die Bescheide vom Finanzamt kann Einspruch eingelegt werden und gegen den Grundsteuerbescheid/Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinden kann Widerspruch eingelegt werden.
Zu beachten ist die sachliche Zuständigkeit der Behörden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Grundsteuerreform möchten wir Sie über Änderungen bei der Zahlung der Grundbesitzabgaben informieren.
1. Zahlungspflicht für die bisherige Grundsteuer
Die Grundsteuerbescheide, welche vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Somit endet die bisherige Zahlungspflicht aufgrund dieser Bescheide ebenfalls zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft. Zahlungsrückstände sind hiervon ausgenommen.
In Ausnahmefällen erhalten Sie für vergangene Jahre einen gesonderten Bescheid.
2. Zahlungspflicht für die reformierte Grundsteuer
Die neue Zahlungspflicht beginnt erst mit Zustellung eines Grundsteuerbescheids, der ab dem 1. Januar 2025 ausgestellt wird.
Bitte beachten Sie, dass es aus organisatorischen und technischen Gründen nicht möglich ist, alle Bescheide vor den üblichen Steuerterminen im Jahr 2025 zuzustellen. Die Fälligkeit und Höhe der zu zahlenden Beträge entnehmen Sie Ihrem neuen Bescheid.
3. Kontrolle des Grundbesitzabgabenbescheides/Mitwirkungspflicht
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bitten wir um Prüfung der Bescheiddaten, insbesondere das Aktenzeichen des Finanzamtes, die Objektbezeichnung, den Grundsteuermessbetrag und die hinterlegte Zahlweise (Überweisung oder Abbuchung) sowie Bankverbindung.
Wichtige Hinweise zur Zahlungsabwicklung
SEPA-Lastschriftverfahren:
Steuerpflichtige, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen nichts unternehmen, soweit diese Zahlweise im neuen Bescheid aufgeführt ist. Die Abbuchung erfolgt dann automatisch, sobald die neuen Grundbesitzabgaben fällig werden. Es wird keine Abbuchung ohne Bescheid vorgenommen. Im Bescheid wird Ihre Zahlungsart ausgewiesen. Falls Sie noch kein Lastschriftmandat bei uns eingereicht haben können Sie dies jederzeit nachholen.
Selbstzahler (Zahlung per Überweisung/Dauerauftrag):
Steuerpflichtige, die ihre Grundbesitzabgaben manuell überweisen, werden gebeten, die Zahlung erst nach Erhalt des neuen Grundsteuerbescheids zu leisten. Bestehende Daueraufträge sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst oder ausgesetzt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.
Wir bitten um Ihr Verständnis für mögliche Verzögerungen bei der Zustellung der Bescheide und danken Ihnen für Ihre Unterstützung während dieser Übergangszeit. Bei Fragen steht Ihnen Ihre Stadtkasse und Steuerabteilung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Stadtkasse und Steuerabteilung