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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Sanierungsgebiet „Arzheim-Ortskern“

Das Sanierungsgebiet „Arzheim Ortskern“ wurde durch Satzungsbeschluss am 17.12.2019 förmlich festgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 13.01.2020

Mit der Festlegung eines Sanierungsgebietes haben Eigentümerinnen und Eigentümer nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kosten, die Ihnen durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude entstehen, erhöht steuerlich abzuschreiben.

Sofern Sie Eigentümer einer Immobilie innerhalb des Sanierungsgebietes sind und eine umfassende Modernisierung und Instandsetzung Ihres Anwesens anstreben, können Sie sich bezüglich der Möglichkeit zur erhöhten steuerlichen Abschreibung mit dem Stadtbauamt in Verbindung setzen.

Genehmigungspflicht
Um die Sanierung erfolgreich gestalten zu können, müssen einzelne Maßnahmen koordiniert und abgestimmt werden.  Hierzu zählen unter anderem die folgenden Vorhaben gemäß § 144 Abs. 1 BauGB:

  • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage, wie beispielsweise der Neubau eines Gebäudes, der Umbau oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes oder die Umnutzung einer Wohnung in Büroflächen und Ähnliches.
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, wie beispielsweise der neue Anstrich oder Verputz einer Fassade, die Erneuerung der Dacheindeckung, der Einbau einer neuen Elektroanlage oder Heizungsanlage und Ähnliches.
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken wie beispielsweise die Neugestaltung eines Gartens, die neue Befestigung von Hofflächen, die Herstellung von Stellplätzen und Ähnliches.
  • Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. Gemeint sind damit Miet-, Pacht- oder Leasingverträge, die auf einen Zeitraum vom mehr als 1 Jahr befristet sind.

Für das Sanierungsgebiet „Arzheim Ortskern“ wurde gemäß § 142 Abs. 4 BauGB die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen.

Wann muss die sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt werden?
Die sanierungsrechtliche Genehmigung muss vor Beginn der geplanten Arbeiten bei der Sanierungsstelle beantragt werden. Das entsprechende Antragsformular kann hier abgerufen werden:

Antrag auf sanierungsrechtliche oder entwicklungsrechtliche Genehmigung (PDF, 24 kB)

Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht unterliegen, darf die Baugenehmigung erst nach Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist auch erforderlich für die Inanspruchnahme der steuerlichen Abschreibung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Wann wird die Genehmigung versagt?
Jeder Betroffene hat Anspruch auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Frist/Dauer
Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Sanierungsstelle zu entscheiden. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Nur ausnahmsweise ist eine Verlängerung dieser Genehmigungsfrist möglich. Um zeitliche Verzögerungen und finanzielle Verluste zu verhindern ist es in jedem Fall sinnvoll, sich vor der Antragstellung bei der Sanierungsstelle zu informieren.

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