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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Grundsteuer festsetzen
[Nr.99102012002000 ]

Volltext

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Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),

  • Grundstücke (Grundsteuer B, ggf. Grundsteuer C) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke, soweit sie nicht unter Grundsteuer A fallen.

Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
  • Grundstücke (Grundsteuer B, ggf. Grundsteuer C) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke, soweit sie nicht unter Grundsteuer A fallen.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.

Ansprechpunkt

Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.05.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Voraussetzungen

Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer von im Inland grundsteuerpflichtigem Grundbesitz.

Erforderliche Unterlagen

Es werden grundsätzlich keine Unterlagen benötigt. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, der vom zuständigen Finanzamt erlassen wird.

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Weitere Hinweise dazu enthält die dem Grundsteuerbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

Dokumente

Flyer Grundsteuerreform (PDF, 661 kB)

Zuständig

Finanzverwaltung und Wirtschaftsförderung, Kassen- und Steuerabteilung
Abteilungsleiter: Marc Siener
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2100
Telefon: 06341/13-2199 (Hotline für Anliegen)
Fax: 06341/13-882102
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Frau Annette Becker
Sachbearbeiterin für Grundsteuer A und B
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2203
Fax: 06341/13-882201
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Eric Mertins
Sachbearbeiter für Grundsteuer A,B und C
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2206
Fax: 06341/13-882201
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Susanne Schäffler
Sachbearbeiterin für Grundsteuer A und B
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2204
Fax: 06341/13-882201
E-Mail oder Kontaktformular
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