SIE HABEN GRUNDBESITZ? Dann betrifft die Grundsteuerreform auch Sie!
In Deutschland wird eine Grundsteuerreform durchgeführt. Das führt dazu, dass Grundbesitz vollständig neu bewertet wird. Maßgebend ist zunächst der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungsstichtag).
Weitere Infos entnehmen Sie dem Flyer:
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer:in eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen.
Es wird zwischen drei Grundsteuerarten unterschieden.
Grundsteuer A:
Für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke.
Grundsteuer B:
Für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit sie nicht unter die Grundsteuer A oder C fallen.
Grundsteuer C:
Die Grundsteuer C können Städte und Gemeinden auf baureife, unbebaute Grundstücke erheben, wenn das städtebaulich sinnvoll ist. Die Stadt Landau in der Pfalz erhebt erstmals für das Jahr 2026 Die Grundsteuer C.
Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Grundsteuerwert (früher Einheitswert) Dieser Wert stellt wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Änderungen, welche Auswirkung auf den Wert des Objektes haben, müssen dem Finanzamt mittels Grundsteuer-Änderungsanzeigen gemeldet werden.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Informationen erhalten Sie z. B. auch über den folgenden Link: https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Nachdem das Finanzamt einen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer zu zahlen.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Ein Rechtsbehelf ist mittels Einspruchs möglich.
Weitere Ausführungen zu möglichen Rechtsbehelfen enthält die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.
Flyer Grundsteuerreform (PDF, 661 kB)
Flyer Grundsteuerreform (PDF, 661 kB)