Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Als Nebenwohnung wird jede weitere Wohnung bezeichnet, die nicht vorwiegend genutzt wird.
Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats (Einzug 15.10. – Beginn 01.11.). Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, vor dem die Zweitwohnung abgemeldet wurde, sofern es sich nicht um einen vollen Monat handelt (Auszug 15.10. – Ende 30.09.). Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Die Steuer bemisst sich nach der Jahresnettokaltmiete (Angabe in der Steuererklärung oder Kopie des Mietvertrages). Dieser wird ein Steuersatz in Höhe von 10% zugrunde gelegt.
Beispiel: Monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 200 € x 12 Monate =Jahresnettokaltmiete in Höhe von 2.400 €. Hiervon 10% Steuersatz = 240 € Steuer pro Jahr. Bezieht sich die Steuerpflicht nicht auf ein ganzes Jahr, so wird die Steuer anteilig berechnet. Wird eine Zweitwohnung von mehreren Personen genutzt und eine Gesamtmiete bezahlt, erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (Fläche der individuell genutzten zuzüglich der anteiligen Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume). Sollte es sich um eine Eigentumswohnung oder unentgeltlich genutzte Wohnung handeln, so wird die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage des aktuellen Mietspiegels herangezogen.
Hinweis: Bitte beachten Sie hierz auch das Formular.
Bestätigung des Wohnungsgebers
Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
Vorsprachen im Bürgerbüro sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (online unter https://termin.landau.de oder telefonisch unter 0 63 41/13 0).
Für Spontankundschaft (außer samstags) gibt es ein Terminal im Foyer des Rathauses. Hier können Bürgerinnen und Bürger unkompliziert vor allem schnelle Anliegen wie etwa das Abholen von Ausweisdokumenten, Führungszeugnissen und Meldebescheinigungen erledigen.
Für das Abgeben von Fundsachen, für Nachfragen, ob Gegenstände gefunden bzw. abgegeben wurden, für den Erwerb von Müllsäcken sowie den Umtausch Ihrer Parkplakette benötigen Sie keinen Termin. Kommen Sie einfach während der Servicezeiten vorbei. Bei einem Umtausch bringen Sie bitte die alte Parkplakette mit. Die Verwaltungsgebühr beträgt 12 Euro.
Barrierefreier Zugang: Das Bürgerbüro im Rathaus ist über die beiden Seiteneingänge des Rathauses (in der Langstraße und in der Salzhausgasse) barrierefrei zugänglich; das Bürgerbüro ist dann ausgeschildert.
Servicezeiten (nach vorherige Terminvereinbarung):Montag:
07:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag:
07:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch:
07:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag
07:30 – 12:00 Uhr
sowie einmal monatlich samstags von 09:30 – 11:30 Uhr und zwar an folgenden Samstagen:
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.
Ihr Hauptwohnsitz ist anderorts gemeldet.
Hinweis: In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo Ihr Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt.
Die Stadt Landau erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
Weitere Infos finden Sie unter "Formulare der Steuerabteilung" hier: https://www.landau.de/Verwaltung-Politik/Was-erledige-ich-wo-/Formulare-Onlinedienste/
Zuständig ist die kommunale Verwaltungsbehörde ihrer Stadt, Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde.
Informationen zum Melderecht und Zweitwohnsitzsteuer (PDF, 238 kB)
Zweitwohnungssteuersatzung (PDF, 82 kB)
Informationen zum Melderecht und Zweitwohnsitzsteuer (PDF, 238 kB)
Zweitwohnungssteuersatzung (PDF, 82 kB)