Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt und vor Seuchen dürfen Sie bestimmte tierische Nebenprodukte nicht über den normalen Abfall entsorgen, sondern müssen diese gesondert abholen und beseitigen lassen. Die Regel betrifft vor allem Landwirtschafts-, Forst- und Schlachtbetriebe, Gastronomie und Großküchen, Tierheime, Zoos und andere Einrichtungen mit Tieren. Als tierische Nebenprodukte gelten Tierabfälle und alle anderen vom Tier stammenden Stoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.
Für die Abholung und Beseitigung wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Zuständig sind je nach Gebiet zum Beispiel das Veterinäramt, die Kreisverwaltungsbehörde oder ein beauftragter Spezialbetrieb. Bis zur Abholung müssen Sie die Vorgaben für den sicheren Umgang mit dem Material beachten.
Die Pflicht zur besonderen Beseitigung betrifft Tierkörper und Nebenprodukte der sogenannten Kategorien 1 und 2:
Von der Pflicht ausgenommen sind Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier und Eiprodukte.
Allgemein stehen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihres Landkreises (gilt auch für die Bürger der kreisfreien Städte) als Ansprechpartner zur Verfügung, im Falle des Auffindens von toten Tieren im öffentlichen Verkehrsraum, die örtlichen Ordnungsbehörden).
Im Übrigen können Sie sich in Fragen der Tierkörperentsorgung auch an den Zweckverband Tierische Nebenprodukte Südwest in Rivenich wenden, der zentral für die Abholung und Entsorgung verendeter landwirtschaftlicher Nutztiere in Rheinland-Pfalz zuständig ist. Der Zweckverband entsorgt gegen Zahlung einer Gebühr auf Ersuchen der Besitzer aber auch verstorbene Haustiere. In diesem Fall können Sie direkt mit dem Zweckverband in Kontakt treten.
Telefon: 06508-914310
E-Mail: tba.rivenich@t-online.de