Das Namensrecht in Deutschland geht grundsätzlich davon aus, dass Ihr Name dauerhaft zu Ihnen gehört. Eine Änderung des Familiennamens ist in der Regel nur möglich bei:
Wenn Sie Ihren Familiennamen ohne einen dieser Gründe ändern möchten, müssen Sie einen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihr persönliches Interesse an der Änderung Ihres Namens gegenüber den Grundsätzen des Namensrechts überwiegt.
Wichtige Gründe können zum Beispiel sein:
Wenn Sie die Namensänderung beantragen, müssen Sie diese wichtigen Gründe darlegen. Wenn Ihnen Ihr Name lediglich nicht mehr gefällt, ist dies kein wichtiger Grund.
Die zuständige Behörde prüft die Gründe für die Änderung Ihres Familiennamens. Dazu kann sie Personen befragen, zum Beispiel:
Ihre eigenen Kinder unter 5 Jahren erhalten ebenfalls den neuen Familiennamen. Kinder von 5 bis 14 Jahren können sich der Namensänderung anschließen oder tragen weiterhin ihren alten Namen. Jugendliche über 14 Jahren können sich der Namensänderung nicht anschließen, sondern müssen die Namensänderung selbst beantragen. Dazu ist aber Ihre Zustimmung als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlicher Vertreter notwendig.
Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.
Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.
Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.
Den Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung abgeben. Diese ist für die Bearbeitung und Entscheidung zuständig.
Montag bis Mittwoch: 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 bis 18.00 Uhr
Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.