Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.
Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 14 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden.
Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.
Für die Erfüllung der Pflichten nach dem Bestattungsgesetz sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind
1. die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,
2. die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
3. die Kinder,
4. die Eltern,
5. die oder der sonstige Sorgeberechtigte,
6. die Geschwister,
7. die Großeltern,
8. die Enkelkinder,
9. die Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit § 7 Abs. 3 a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch.
Für die Bestattung: eine Sterbeurkunde, die Todesbescheinigung.
Im Fall einer Urnenbestattung eine Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung.
Es fallen Gebühren
Wenn die bestattungspflichtigen Personen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften für die entstehenden Kosten.
Bitte wenden Sie sich:
Die Verletzung der Bestattungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Sofern die Angeh ö rigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, k ö nnen die Angeh ö rigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.