Programm 1: Antragsberechtigt sind ehrenamtliche Vereine (e.V.) mit dem Sitz in Landau, aus dem Bereich des Sports, der Kultur oder dem Sozialen, die insbesondere durch nicht-kommerzielle Angebote ihr bisheriges Angebot im Gebiet der Stadt Landau verändert anbieten und/oder einen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten. Der Verein muss bereits 2019 existiert haben.
Programm 2: Antragsberechtigt sind ehrenamtliche selbstorganisierte Projekte, Aktionen und Initiativen (Zusammenschlüsse von Einzelpersonen und/oder Vereinen) und Vereine (e.V.), die im Gebiet der Stadt Landau Hol-, Bring- oder Lieferdienste für besonders von der Pandemie betroffene Menschen anbieten und damit einen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten. Kommerzielle Angebote sind nicht antragsberechtigt.
Sofern und soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist dieser von der Bezuschussung ausgeschlossen; nicht aber der Bereich des e.V.
Programm 1:
Der Zuschuss zu a) und b) erfolgt einmalig. Entweder als Pauschale in Höhe von bis zu 1.250 Euro je Antragsteller oder alternativ dazu als Fehlbedarfsfinanzierung in einer Höhe von bis zu 90 % der voraussichtlichen Gesamtausgaben, maximal jedoch 2.000,00 EUR je Antragsteller.
Der Zuschuss zu c) erfolgt einmalig und als Pauschalbetrag von maximal 500,00 EUR je Antragsteller.
Ein Zuschuss kann je Antragsteller nur einmalig ausgesprochen werden. Ein Zuschuss erfolgt nicht für Gehälter oder Aufwandsentschädigungen.
Programm 2:
Erstattet werden Sachaufwendungen bspw. für Fahrtkosten, die Anschaffung von Einkaufskisten, organisatorische Aufwendungen etc. Der Zuschuss erfolgt einmalig und als Pauschale in Höhe von bis zu 1.250,00 EUR je Antragsteller.
Ein Zuschuss kann je Antragsteller nur einmalig ausgesprochen werden. Ein Zuschuss erfolgt nicht für Gehälter.
Sofern es sich bei diesem Zuschuss nicht um eine Pauschale handelt und Mehraufwendungen, Auslagen und/oder andere Kosten im Zuge der Antragstellung zu berechnen und/oder aufzustellen sind, ist hierfür der Zeitraum vom 13. März 2020 bis 30. Juni 2020 heranzuziehen.
Programm 1:
Programm 2: