Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Register aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.
Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner in Deutschland:
bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Ausland:
im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:
im Falle einer früheren Ehe: