Hilfsnavigation
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
Seiteninhalt

Friedhof Nutzungsrecht erwerben
[Nr.99101009006000 ]

Volltext

Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Öffnungszeiten

März bis Oktober:

Montag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 16 Uhr

Dienstag: 8:30 bis 12 Uhr

Mittwoch: 8:30 bis 12 Uhr

Donnerstag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 18 Uhr

Freitag: 8:30 bis 12 Uhr


November bis Februar:

Montag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 16 Uhr

Dienstag: 8:30 bis 12 Uhr

Mittwoch: 8:30 bis 12 Uhr

Donnerstag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 17 Uhr

Freitag: 8:30 bis 12 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
  • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
  • Friedhofssatzungen der Gemeinden
  • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
  • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz

Verfahrensablauf

Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

MWG

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Friedhofsverwaltung
Abteilungsleiterin: Angelina Heupel
Zweibrücker Straße 33
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3250
Fax: 06341/13-3259

Kontakt

Frau Angelina Heupel
Abteilungsleitung der Friedhofsverwaltung
Zweibrücker Straße 33
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3250
Fax: 06341/13-883250
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Eva Michel
Sachbearbeiterin
Zweibrücker Straße 33
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3251
Fax: 06341/13-883252
E-Mail oder Kontaktformular
zurück nach oben drucken