Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
März bis Oktober:
Montag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 16 Uhr
Dienstag: 8:30 bis 12 Uhr
Mittwoch: 8:30 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 18 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12 Uhr
November bis Februar:
Montag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 16 Uhr
Dienstag: 8:30 bis 12 Uhr
Mittwoch: 8:30 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12 Uhr sowie 14 bis 17 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12 Uhr
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.