Sie besitzen einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und Ihr Name hat sich geändert infolge von Heirat, Scheidung oder sonstigen Gründen (z. B.: Änderung der Passdaten - Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapieres); Dann wird bei Änderungen im Vor- oder Familienname ein neuer eAT ist erforderlich.
Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.