Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind. Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (z. B. Verurteilung wegen einer vorsätzliche Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen worden sind.
Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Rechtsfolgen:
Ihnen ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung
Die Möglichkeit des Familiennachzugs besteht für Ihre Angehörigen, der sogenannten Kernfamilie - das sind der Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben.
Der Nachzug ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat für das gesamte Gebiet der BRD begrenzt und setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens getroffen.
Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können.
Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie
über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Gültigkeit des Aufenthaltstitel 1 Jahr,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG
§ 4 Abs. 1 AsylG
§ 12a AufenthG
§ 9 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 52 Abs. 3 AufenthV
§ 36a AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Als anerkannter subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen kein Reiseausweisfür Flüchtlinge ausgestellt.
Ihnen kann auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines nationalen Passes nicht zumutbar ist. Einem subsidiär Schutzberechtigten ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar.