Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, der mit der Bezeichnung »Daueraufenthalt-EG« oder »Daueraufenthalt-EU« in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese EU-Mitgliedsstaaten die entsprechende EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.
Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit abhängig davon, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.
Ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung »Daueraufenthalt-EG« oder »Daueraufenthalt-EU« in der jeweiligen Amtssprache erteilt wurde. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend.
Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des anderen EU-Mitgliedsstaats erbracht werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nur im Wege des Ermessens erteilt werden.
Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
z.B. Immatrikulationsbescheinigung oder Einstellungszusicherung und Arbeitsvertrag etc.
Die folgenden Gebühren bemessen sich nach dem jeweiligen technischen Aufwand bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis:
Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der visumfreie Aufenthalt (90 Tage) oder die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt. Elektronische Aufenthaltstitel können zurzeit nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.