Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer drin-gend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.
Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.
Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
§ 5 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
§ 12 AufenthG
§ 29 Abs. 3 AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
§ 45 AufenthV
§ 53 AufenthV
§ 1 AsylbLG
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja