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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Aufenthaltserlaubnis erteilen aufgrund der Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung
[Nr.99010019001001 ]

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn sie beabsichtigen in einem nicht reglementieren Berufs zu arbeiten um die festgestellten Defizite im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung auszugleichen. Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu deren Ausübung. Das heißt, es gibt keine Berufszulassung, die nötig wäre, um in dem Beruf zu arbeiten.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie u.a. ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für zwei Jahre erteilt.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
  • Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
  • Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
  • Ihr zukünftiger Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich zugesichert, dass er Ihnen die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt, (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt).
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
  • Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 durch Vorlage eines Sprachzertifikats
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot (Nachweis durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter »Weiterführende Informationen)
  • Nachweise zum Lebensunterhalt
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Frist

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.

Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.09.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Ausländerwesen
Abteilungsleitung: Max Hofsäß
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Frau Ulrike Wagenblatt
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3243
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Selina Rattanakorn
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3293
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Nena Rink
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3243
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Sabrina Schmidt
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3295
Fax: 06341/13-883242
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