Wenn Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse verfügen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-Branche) erhalten.
Hierfür müssen Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre im IT-Bereich gearbeitet haben und dadurch ausgeprägte Fertigkeiten und Kenntnisse über ihre Tätigkeit erworben haben. Zudem setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt vorliegt.
Sie müssen keine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Auch eine Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation ist nicht erforderlich. Es kann hilfreich sein, wenn Sie neben Ihrer mehrjährigen Berufserfahrung auch einschlägige theoretische Kenntnisse vorweisen können (z.B. durch Zertifikate oder Zeugnisse).
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Diese prüft auch, ob auf bestimmte Vorausetzungen verzichtet werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung längstens für vier Jahre.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Wenn Sie Arbeitgeber sind und eine IT-Fachkraft aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde;
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00
§ 19c Abs. 2 AufenthG
§ 42 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV)