Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.
Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Bei einem schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung ist ein persönliches Erscheinen in der Behörde erforderlich.
Die Verpflichtungserklärung kann nicht widerrufen werden.
Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde oder online abgeben.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben:
Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung):
2. Teilelektronische Abwicklung des Verfahrens (Online-Vorbereitung, ohne elektronische Authentifizierung):
Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung ab.
Kostenhöhe (fix): 29,00 Euro
Vorkasse: Ja
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Zahlungsweise: SEPA-Überweisung; gegebenenfalls zusätzlich Visa Electron in Europa.
Im Fall einer Postzustellung der Urkunde fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,45 € (Einschreiben Eigenhändig Rückschein) an.
Geltungsdauer: 5 Jahre
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
1 Tag bis 2 Wochen
Bemerkung: Die Bearbeitungsdauer hängt von der Anzahl eingehender Verpflichtungserklärungen, dem Aufenthaltszweck des Gastes oder der Gäste und dem Umfang der Bonitätsprüfung ab. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel nicht mehr als zwei Wochen.
Widerspruch (soweit statthaft) beziehungsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der beziehungsweise des Erklärenden nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen worden ist.
Das Formular für die Abgabe der Verpflichtungserklärung erhalten Sie in der Ausländerbehörde.
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Hessen
Antrag Verpflichtungserklärung (PDF, 547 kB)
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