Montag, Dienstag und Mittwoch: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: nach Vereinbarung
Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Landau in der Pfalz ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche, die von Bürgerinnen und Bürgern gegen Bescheide (z. B. Baugenehmigungen, Gebührenfestsetzungen usw.) der Stadtverwaltung Landau in der Pfalz eingelegt worden sind.
Gegenüber anderen Bundesländern gibt es in Rheinland-Pfalz die Besonderheit, dass über Widersprüche ein unabhängiger Ausschuss entscheidet, in dem gewählte Bürgerinnen und Bürger vertreten sind.
Das Widerspruchsverfahren ist ein förmliches Verfahren, geregelt in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Ausführungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (AGVwG) zur Verwaltungsgerichtsordnung.
Das Widerspruchverfahren vor dem Stadtrechtsausschuss hat folgende Bedeutung:
Einlegung des Widerspruchs:
Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des anzufechtenden Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift, bei jeder Dienststelle der Stadtverwaltung Landau in der Pfalz eingelegt werden.
Hinweis:
Geben Sie bitte bei allen Schreiben das jeweilige Aktenzeichen, den Betreff und das Datum des Bescheides an, damit eine zügige Zuordnung zum jeweiligen Amt erfolgen kann.
Hinweis zum Widerspruchsverfahren:
Gem. § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung per Telefax ist ausreichend, wenn es eine Unterschrift im Originalschreiben erkennen lässt. Zu den Voraussetzungen der Einlegung des Widerspruchs per Email (formgebundene elektronische Kommunikation) siehe nachfolgender Link:
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Stadtverwaltung Landau (PDF, 55 kB)
Verfahrensablauf:
Nach Eingang des Widerspruchs prüft das Amt, das den Bescheid erlassen hat, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Falls nicht, bestimmt das Rechtsamt einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Zu diesem Termin wird schriftlich geladen. In der Ladung wird daraufhingewiesen, dass bei Nichterscheinen auch ohne die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer verhandelt und entschieden werden kann.
Die Verhandlung des Stadtrechtsausschusses ist öffentlich, jedoch kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Der Stadtrechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat, sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Die Beisitzer werden durch den Stadtrat gewählt und nehmen in der zu Beginn eines Kalenderjahres vom Oberbürgermeister bestimmten Reihenfolge an den Sitzungen des Stadtrechtsausschusses teil.
Jedes seiner Mitglieder hat gleiches Stimmrecht.
Mündliche Verhandlung:
In der mündlichen Verhandlung wird die Sach-und Rechtslage mit dem Widerspruchsführer und einem Vertreter des Amtes, das den Bescheid erlassen hat, erörtert.
Es können Vergleiche in der streitigen Angelegenheit geschlossen werden. Kommt es zu keiner Einigung, trifft der Stadtrechtsausschuss nach geheimer Beratung und Abstimmmung eine Entscheidung. Diese wird in einem Widerspruchsbescheid schriftlich begründet und den Beteiligten zugestellt. Soweit der Widerspruchsführer unterliegt, kann er entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage erheben.
Kosten:
Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens wird eine Gebühr erhoben. Je nach Streitwert beträgt sie zwischen 20 bis 1000 Euro und ist von dem Beteiligten zu tragen, der in dem Verfahren unterliegt. Sie wird ermäßigt, wenn der Widerspruch zurückgenommen wird. Manche Verfahren (bzw. in Sozialhilfeangelegenheiten) sind gebührenfrei. Ist der Widerspruch erfolgreich, erhält der Widerspruchsführer seine Auslagen ersetzt, die Kosten eines Rechtsanwaltes jedoch nur, wenn die Hinzuziehung für notwendig erklärt wird.
Kontakt:
Die Rechtsabteilung führt die Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses.