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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Räum- und Streupflicht (von Privatpersonen)

Leitungsbeschreibung

Räum- und Streupflicht

Durch die Eigentümer ist ein mindestens 1,5 m breiter Teil der Gehwege in Höhe deren Grundstücke von Schnee und Eis zu räumen, bzw. zu bestreuen. Ist kein Gehweg
vorhanden, ist eine 1,5 m breite Gehbahn um das Grundstück frei zu halten. Dies gilt auch für nichtbefahrbare Wohn- und Verbindungswege. Zusätzlich ist bei Eisglätte ein
mindestens 1,5 m breiter Teil der Fußgängerübergänge jeweils bis zur Fahrbahnmitte zu bestreuen, d. h. Eigentümer von Eckgrundstücken
müssen für eine durchgehende bestreute Gehbahn sorgen. Salz darf nur verwendet werden, wenn auf andere Weise die Glätte nicht beseitigt werden kann. Zur Bestreuung bei Glätte sind Splitt, Sand, Sägemehl oder andere abstumpfende Stoffe zu verwenden. Können die Eigentümer selbst aus örtlichen oder gesundheitlichen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen, sind Dritte damit zu beauftragen. Die Räumung bzw. Bestreuung muss vor Beginn des allgemeinen Fußgängerverkehrs, spätestens jedoch werktags bis 7 Uhr erfolgt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr. Nach dieser Zeit ist die Räumung/Bestreuung bis spätestens 21 Uhr zu wiederholen, sobald es zur Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Fußgängerverkehrs erforderlich ist. Die vorgenannten Regelungen gelten grundsätzlich auch in der Fußgängerzone.

Reinigungspflichten

Reinigungspflichten

Die Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke. Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Gehwege, Radwege, Straßenrinnen und Fahrbahnen bis zur Fahrbahnmitte sowie das Freihalten von Straßenabläufen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Gehbahn ein 1,5m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Zu den Gehwegen gehören auch die nichtbefahrbaren Wohn- und Verbindungswege. Zum Säubern zählt das Entfernen von Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeder Art sowie Gegenständen, die nicht zur Straße gehören. Weiter ist Bewuchs jeder Art zu entfernen. Die Reinigung ist je nach Bedarf‚ mindestens 1x wöchentlich durchzuführen. Kehricht, Unrat und Grünabfall sind vom Reinigungspflichtigen über dessen Abfallbehältern zu entsorgen und dürfen nicht in die Straßenrinne gekehrt werden. Die Reinigungspflicht kann mit Zustimmung der Stadtverwaltung auf Dritte (z. B. Mieter, Pächter) übertragen werden. Dies muss der Stadtverwaltung schriftlich gemeldet werden. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen, damit die Stadt sauberer wird und die Kanäle nicht versanden.

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Mittwoch: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: nach Vereinbarung

Zuständig

Abteilung Umweltschutz
Abteilungleiter: Klaus Neubeck
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3520
Fax: 06341/13-3509

Kontakt

Herr Georg Messerschmitt
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3521
Fax: 06341/13-883522
E-Mail oder Kontaktformular
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