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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
[Nr.99050122005001 ]

Leistungsbeschreibung

Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.

Verfahrensablauf

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. 

An wen muss ich mich wenden?

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für das Erlaubnisverfahren zuständig. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständig ist, bestimmt sich nach der individuellen Organisation der Behörde.

Zuständige Stelle

Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Betriebsart sind unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vorzulegen.

Einzelfirma (natürliche Person) 

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel  
  • Betriebskonzept 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“,  europäisches Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ 
  •  Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes  
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG  
    • (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und –beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.) 

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH 

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Betriebskonzept 
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis  (zu beantragen bei der  entsprechenden Wohnortgemeinde) 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter  (zu beantragen bei der  jeweiligen Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität der Sache.

Rechtsgrundlage

  • Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
  • Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)[PJ2] 

Rechtsbehelf

Die Erlaubnis oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.

Anträge / Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) 

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Sascha  Kirch
Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsaufgaben
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular
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