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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Nebenwohnung anmelden
[Nr.99115005104002 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden. Als Nebenwohnung wird jede weitere Wohnung bezeichnet, die nicht vorwiegend genutzt wird.

Welche Gebühren fallen an?

Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats (Einzug 15.10. – Beginn 01.11.). Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, vor dem die Zweitwohnung abgemeldet wurde, sofern es sich nicht um einen vollen Monat handelt (Auszug 15.10. – Ende 30.09.). Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Die Steuer bemisst sich nach der Jahresnettokaltmiete (Angabe in der Steuererklärung oder Kopie des Mietvertrages). Dieser wird ein Steuersatz in Höhe von 10% zugrunde gelegt.

Beispiel: Monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 200 € x 12 Monate =Jahresnettokaltmiete in Höhe von 2.400 €. Hiervon 10% Steuersatz = 240 € Steuer pro Jahr. Bezieht sich die Steuerpflicht nicht auf ein ganzes Jahr, so wird die Steuer anteilig berechnet. Wird eine Zweitwohnung von mehreren Personen genutzt und eine Gesamtmiete bezahlt, erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (Fläche der individuell genutzten zuzüglich der anteiligen Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume). Sollte es sich um eine Eigentumswohnung oder unentgeltlich genutzte Wohnung handeln, so wird die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage des aktuellen Mietspiegels herangezogen.

Hinweis: Bitte beachten Sie hierz auch das Formular.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
  • Wohnungsgeberbestätigung welche Sie vom Wohnungsgeber erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Diese ist heute meist im Bürgerbüro bzw. Bürgeramt eingegliedert.

Öffnungszeiten

Bitte beachten: Vorsprachen im Bürgerbüro sind aktuell nur nach Terminvereinbarung möglich (online unter https://termin.landau.de oder telefonisch unter 0 63 41/13 0) möglich. 

Barrierefreier Zugang: Das Bürgerbüro im Rathaus ist über die beiden Seiteneingänge des Rathauses (in der Langstraße und in der Salzhausgasse) barrierefrei zugänglich; das Bürgerbüro ist dann ausgeschildert.

Servicezeiten (nach vorherige Terminvereinbarung):

Montag:

07:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Dienstag:

07:30 – 12:00 Uhr

Mittwoch:

07:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag:

08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag

07:30 – 12:00 Uhr

sowie einmal monatlich samstags von 09:00 – 11:00 Uhr und zwar an folgenden Samstagen:

  • 24. Februar 2024
  • 16. März 2024
  • 20. April 2024
  • 4. Mai 2024
  • 8. Juni 2024
  • 6. Juli 2024
  • 31. August 2024
  • 21. September 2024
  • 12. Oktober 2024
  • 16. November 2024
  • 14. Dezember 2024



Voraussetzungen

Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.

Ihr Hauptwohnsitz ist anderorts gemeldet.

Hinweis: In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo Ihr Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden.

Was sollte ich noch wissen?

Die Stadt Landau erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

Weitere Infos finden Sie unter "Formulare der Steuerabteilung" hier: https://www.landau.de/Verwaltung-Politik/Was-erledige-ich-wo-/Formulare-Onlinedienste/

Dokumente

Informationen zum Melderecht und Zweitwohnsitzsteuer (PDF, 238 kB)

Zweitwohnungssteuersatzung (PDF, 82 kB)

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Bürgerbüro
Abteilungsleiter: Maik Hauptmann
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3268 (Hotline für Anliegen)
Telefon: 06341/13-3260
Telefon: Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch unter der Behördenrufnummer: 115
Fax: 06341/13-3269
E-Mail oder Kontaktformular
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