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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Beherbergungsstätten längeren Aufenthalt melden
[Nr.99115006104000 ]

Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Zuständige Stelle

Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Hinweise (Besonderheiten)

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des »Wohnens« in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.01.2016
Fachlich freigegeben durch:

BMI, RL VII 2

Zuständig

SÜDLICHE WEINSTRASSE - Büro für Tourismus Landau in der Pfalz e.V.
Geschäftsführung: Nina Ziegler
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-8310
Fax: 06341/13-8309
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Frau Marion Pelz
Mitarbeiterin
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-8301
Fax: 06341/13-888302
E-Mail oder Kontaktformular
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