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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung
[Nr.99013003025000 ]

Volltext

Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

  • das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
  • bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Online-Terminvereinbarung

Termine bei den städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für diese Dienstleistung können über das Online-Terminvereinbarungstool der Stadt Landau unter https://termin.landau.de sowie telefonisch unter der Behördennummer 115 vereinbart werden.

Frist

  • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
  • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

Rechtsbehelf

  • Fristgebundene Beschwerde (1 Monat)
  • Gegen die Ablehnung ist das antragstellende Kind beschwerdebefugt, gegen die Ersetzung der betroffene Elternteil.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.07.2022
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Zuständig

Jugendamt, Abteilung Soziale Beratungsdienste
Abteilungsleiter: Markus Boos
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5101
Fax: 06341/13-5109

Kontakt

Herr Bernhard Ghahreman
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5159
Fax: 06341/13-5139
E-Mail oder Kontaktformular
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