Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung folgende Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
o der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
o hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
o der Pachtpreis ist unangemessen hoch.
Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.
Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.
Folgende Information werden benötigt:
Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders
Die Entscheidung über die Beanstandung der Änderung eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige d er Änderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.
Die Bearbeitungsfrist beträgt einen Monat. Dauert die Prüfung der Vertragsänderung voraussichtlich länger, wird vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid erteilt, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert. Die Vertragsänderung gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
Die Entscheidung über die Beanstandung der Änderung eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige der Änderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.