Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung gelten machen oder bereits solche Leistungen in Anspruch nehmen, haben gemäß § 10b Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Unterstützung und Begleitung bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen durch einen Verfahrenslotsen. Dies gilt auch für Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte.
Eingliederungshilfeleistungen können sein:
Diese Leistungen finden Ihre Rechtsgrundlage in unterschiedlichen Gesetzen und mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen. Daher lassen sich die Ansprüche eines jungen Menschen oft nicht direkt zuordnen. Es kann auch sein, dass mehrere Eingliederungshilfeträger gleichzeitig für die Leistungen eines jungen Menschen zuständig sind. Dies wird in einem sog. Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren festgelegt.
Die Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen besteht darin, den jungen Menschen oder deren gesetzliche Vertreter zu beraten und bei der Vielzahl an Beteiligten den Überblick zu behalten. Des Weiteren kommen gerade bei unklaren Zuständigkeiten oft komplexe Antrags- und Verwaltungsverfahren hinzu, bei denen der Verfahrenslotse unterstützend tätig ist.
Sofern Sie ohne einen Verfahrenslotsen direkt einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen möchten, finden Sie nachfolgend weitere Informationen: