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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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24.11.2021

Neue landesweite Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie: Was ändert sich konkret vor Ort in Landau?

Am heutigen Mittwoch, 24. November, ist die neue, inzwischen 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Die wichtigste Neuerung: An die Stelle des bisherigen Warnstufensystems tritt als alleiniger Maßstab für Schutzmaßnahmen die landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz, also die Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Zudem gilt u.a. für Veranstaltungen, in der Gastronomie und für Dienstleistungen die 2G-Regel, das heißt, zugelassen sind nur geimpfte und genesene Personen.

Landaus OB Thomas Hirsch begrüßt die neuen, strengeren und landesweit einheitlichen Regeln. Er selbst hatte konsequente 2G-Zugangsregeln und umfassende Impfangebote als Mittel der Wahl zum Weg aus der Krise gefordert. „Zum Infektionsschutz und zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kann jede und jeder von uns ihren bzw. seinen Beitrag leisten: Mit Vorsicht und Rücksicht, mit Testen und vor allem mit Impfen. Ich halte strengere Regeln für Nicht-Geimpfte für sinnvoll, um einen zusätzlichen Anreiz zur Schutzimpfung zu schaffen. Nur muss es dann auch die Möglichkeit geben, sich schnell, niedrigschwellig und unkompliziert impfen zu lassen. Das sehe ich im Land Rheinland-Pfalz aktuell noch nicht, auch wenn Land und Kommunen gemeinsam auf einem guten Weg sind, zusätzliche Impfangebote zu schaffen“, so Hirsch.

Die neue Landesverordnung regelt u.a., dass am Arbeitsplatz und im ÖPNV ab sofort die 3G-Regel gilt sowie die 2G-Regel bei Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Hotels, in Freizeiteinrichtungen und bei körpernahen Dienstleistungen. Ausnahmen bestehen für Minderjährige. Nicht geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche testen lassen. Achtung: Schülerinnen und Schüler gelten nicht generell als getestet, d.h., es reicht bei Veranstaltungen und Co. nicht mehr aus, den Schülerausweis vorzulegen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ist zusätzlich zum Testnachweis der Ausweis vorzulegen.

Alle Regeln im Detail finden sich auf der Landesseite www.corona.rlp.de. Sobald sich die landesweite 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz ändert, wird das Land die Verordnung entsprechend anpassen.

Konkret in Landau vor Ort ändert sich u.a. Folgendes:  

Für das Haus der Jugend, das Mehrgenerationenhaus und den Jugendtreff Horst gilt die 2G-Regelung. Wer zwischen 12 und 17 Jahren alt und nicht geimpft bzw. genesen ist, braucht einen tagesaktuellen Test. Kinder, die jünger als 12 Jahre sind, sind mit Geimpften/Genesenen gleichgestellt. Zudem gilt die Maskenpflicht.

Gleiches gilt für Archiv und Museum sowie die Ausstellungshäuser Villa Streccius, Strieffler Haus und Frank-Loebsches Haus. Auch der Einlass zu Veranstaltungen des städtischen Spielplans folgt der 2G-Regel mit den bekannten Ausnahmen für Kinder und Jugendliche. Sollten Personen, die ihre Tickets vor dem Inkrafttreten der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung erworben haben, die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Veranstaltung nicht erfüllen, ist es möglich, die Tickets zurückzugeben. Das ist bis einen Tag vor der jeweiligen Veranstaltung über ein Formular möglich, das auf der Internetseite www.landau.de/Tourismus-Kultur/Kultur/Spielplan heruntergeladen werden kann. Weitere mit dem Ticketkauf verbundene Kosten können nicht ersetzt werden.

Für die regulären Besucherinnen und Besucher des Freizeitbads LA OLA gilt 2G mit den bekannten Ausnahmen für Kinder und Jugendliche.

Auch im Zoo Landau wird der Einlass nur noch Geimpften und Genesenen gewährt. Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren brauchen auch hier einen tagesaktuellen Test. Kinder, die jünger als 12 Jahre sind, sind mit Geimpften/Genesenen gleichgestellt. Das Affen- und Warmhaus im Zoo ist geöffnet. Maskenpflicht besteht im Kassenbereich, im Zoo-Shop, im Affen- und Warmhaus, in den WCs, beim Anstehen am Kiosk/Grill/Restaurant und beim Betreten der Zooschule.  

Bei standesamtlichen Trauungen gilt die 2G-Regelung nicht. Für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Eheschließenden besteht jedoch Maskenpflicht. Zudem gilt wie bisher 3G.

Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind von der 2G-Regel ausgenommen. In diesen Fällen gilt die Maskenpflicht, die aber entfällt, wenn unter Wahrung des Abstandsgebots ein fester Platz eingenommen wird. Für den Außenbereich gelten keine Einschränkungen.

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