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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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09.03.2022

Gesundheitsamt informiert: Absonderungsbescheinigungen nur noch auf Antrag für bestimmte Personengruppen

Eine Absonderungsbescheinigung gibt es gemäß der aktuellen Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz nur noch für Krankheitsverdächtige oder für enge Kontaktpersonen. In der Regel betrifft das Ungeimpfte, die sich nach Kontakt zu einer Corona-positiven Person isolieren müssen – unabhängig davon, ob sie selbst infiziert sind. Über diese verpflichtende Zeit der Isolation kann eine Absonderungsbescheinigung erstellt werden, darauf weist das Gesundheitsamt Südliche Weinstraße - Landau jetzt erneut hin.

Das hiesige Gesundheitsamt stellt Absonderungsbescheinigungen seit 1. März nur noch auf Antrag und nur noch für die oben genannten Personengruppen (Krankheitsverdächtige und enge Kontaktpersonen) aus. Für Infizierte kann keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Der Nachweis für diesen Personenkreis kann durch das positive Ergebnis des PoC-Antigentestes (welcher durch geschultes Personal durchgeführt wurde) oder mit dem positiven PCR-Test-Ergebnis erbracht werden. Auch für Hausstandsangehörige kann keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Wenn Hausstandsangehörige zum Beispiel vor der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachweisen möchten, dass ein Mitbewohner oder die im gleichen Haus lebende Partnerin aktuell mit dem Virus infiziert ist, dann reicht nach aktueller Rechtslage das positive Testergebnis der infizierten Person (PCR-Test oder Schnelltest durch geschultes Personal) und ein Nachweis der gemeinsamen  Meldeadresse durch eine Meldebescheinigung aus.

Eine besondere Regelung gibt es für Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege: Wenn Erziehungsberechtigte einen Nachweis der Absonderung wegen Infektionen in der Kita des Kindes benötigen, zum Beispiel zur Geltendmachung der Verdienstausfall-Entschädigung, können sie dazu seit neuestem eine Mitteilung direkt von der Kita erhalten. Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Träger dieser Einrichtungen beziehungsweise die Einrichtungsleitungen in deren Auftrag selbst die Bescheinigungen über den positiven Test innerhalb der Betreuungskohorte ausstellen können. Die Gesundheitsämter sind daher nicht mehr berechtigt, einen Nachweis im Zusammenhang mit einem Ausbruch in einer Kindertagesstätte oder einer Einrichtungen der Kindertagespflege auszustellen.

Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des Landes Rheinland-Pfalz https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/.

unter der Rubrik „Informationen für Beschäftigte“. Informationen zum Thema „Lohnfortzahlung und Erstattung“ sind auf der Webseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz unter https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/ und auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, dessen Antragstellungsportal sich Rheinland-Pfalz angeschlossen hat, unter https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html zu finden.

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