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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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28.10.2020

Die mit den Kreisen SÜW und Germersheim abgestimmte Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 28. Oktober im Wortlaut

Die Corona-Lage in Deutschland ist angespannt und auch in der Südpfalz steigen die Infektionszahlen weiter an. Darum werden in den kommenden Tagen wieder Einschränkungen auf die Bürgerinnen und Bürger zu kommen.

So tritt ab Freitag, 30. Oktober, in Landau erstmal die folgende Allgemeinverfügung zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV 2-Infektionen in Kraft, die mit den Kreisen SÜW und Germersheim abgestimmt wurde.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung vom 28. Oktober 2020

Allgemeinverfügung der Stadt Landau zur Anordnung von notwendigen weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV 2-Infektionen in Landau vom 28.10.2020

Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist i. V. m. § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, zuletzt geändert durch die fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2020 i. V. m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Stadtverwaltung Landau als zuständige Kreisordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 der 11. CoBeLVO sind Veranstaltungen im Freien nur mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Dies gilt auch, wenn andere Regelungen in der 11. CoBeLVO oder den hierzu veröffentlichten Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 11. CoBeLVO) auf § 2 Abs. 2 der 11. CoBeLVO verweisen.

2. Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 der 11. CoBeLVO sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen keine feste Platzzuweisung erfolgt, nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Personenbegrenzung des § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO (250 Personen) und die ergänzenden Regelungen des Hygienekonzeptes für Veranstaltungen im Innenbereich sowie für Theater, Kinos, Konzerthäuser und Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung bleiben davon unberührt.

Dies gilt auch, wenn andere Regelungen der 11. CoBeLVO oder hierzu veröffentlichte Hygienekonzepte (§ 1 Abs. 9 der 11. CoBeLVO) auf § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO verweisen. Die Personenbeschränkung gilt zudem nicht bei Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 4 der 11. CoBeLVO.

3. In Ergänzung des § 1 Abs. 1 der 11. CoBeLVO und § 2 Abs. wird dringend empfohlen, auf Veranstaltungen im privaten Bereich zu verzichten und solche Veranstaltungen nicht zu besuchen.

4. Auf stark frequentierten Plätzen, Straßen oder Wegen, z. B. Fußgängerzonen im öffentlichen Raum oder Bushaltestellen, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, wird dringend empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

5. Abweichend und ergänzend zu den derzeitigen Regelungen der 11. CoBeLVO, die Gastronomie betreffend, ist es den gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 11. CoBeLVO an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholische Getränke auszuschenken. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Eine freie Platzwahl durch die Gäste ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchstens 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen. Der Thekenverkauf bleibt unter Beachtung der Einschränkung der Nr. 6 zulässig.

6. Zudem wird den unter Nr. 5 genannten Einrichtungen von Montag bis Sonntag untersagt, in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke zum Außerhaus-Verzehr abzugeben. Dies gilt auch für den Betrieb von erlaubnisbedürftigem Gaststättengewerbe, welches gemäß § 12 GastG aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet wurde.

7. Des Weiteren dürfen gastronomische Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 11. CoBeLVO sowie gastronomische Angebote der Hotellerie- und Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 1 der 11. CoBeLVO keine Selbstbedienungs-Buffets anbieten. Bedien-Buffets sind unter Einhaltung der Hygienevorschriften und der allgemeinen Schutzvorschriften (Abstand, Mund-Nase-Bedeckung, Desinfektion usw.) zulässig.

8. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

9. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training in festen Kleingruppen nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Der Wettkampfbetrieb bleibt zunächst aufrechterhalten. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.

Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer im Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht zugelassen. Bei Sportlerinnen und Sportlern unter 16 Jahren sind bis zu zwei Begleitpersonen zulässig.

Es ergeht zusätzlich der Appell, die Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen zu unterlassen.

Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings-und Wettkampfbetrieb im Spitzen-und Profisport. Hierunter fallen:

a. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
b. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und
c. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

10. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training nur mit bis zu 10 Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport sind unzulässig. Der Wettkampfbetrieb bleibt zunächst aufrechterhalten.

Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt.

Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer im Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht zugelassen. Bei Sportlerinnen und Sportlern unter 16 Jahren ist eine Begleitperson zulässig. Wenn in geschlossenen Räumen kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, ist eine Anwesenheit der Begleitpersonen im Raum nicht zulässig.

Es ergeht zusätzlich der Appell, Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen zu unterlassen.

Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings-und Wettkampfbetrieb im Spitzen-und Profisport. Hierunter fallen:

a. Olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
b. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und
c. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler

11. In Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich ge-trennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Die Durchführung von Gruppenkursen in diesen Einrichtungen ist nur mit bis zu 10 Personen (zzgl. Trai-ner/in) zulässig. Abweichend von den Vorgaben des Hygienekonzeptes für Fitnessstu-dios (Nr. 1 a) wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Besucherfläche begrenzt.

12. In Tanzstudios/Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Die Durchführung von Gruppenkursangeboten ist in diesen Einrichtungen nur mit maxi-mal 10 Personen (zzgl. Trainer/in) zulässig. Abweichend von den Vorgaben des Hygie-nekonzeptes für Sport im Innenbereich (Nr. 1) wird die Anzahl der zeitgleich anwe-senden Personen auf eine Person pro 10 qm Besucherfläche begrenzt.

13. Die Ziffern 9 bis 13 gelten auch für Sportangebote mit touristischem Charakter (§ 10 Abs. 4 der 11. CoBeLVO).

14. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 11. CoBeLVO bei Spielhallen, Wettvermittlungsstellen sowie Internetca-fés und ähnlichen Einrichtungen mit der Maßgabe, dass die Anzahl der zeitgleich an-wesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Verkaufs-oder Besucherfläche begrenzt wird.

15. Den Betreibern von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Wohnheimen für Menschen mit Behinderung wird dringend empfohlen, den Besucherzugang zu steuern. Diese Empfehlung erfolgt auf der Grundlage der Pandemie Handlungsempfehlungen:

https://corona.rlp.de/fileadmin/msagd/Gesundheit_und_Pflege/GP_Dokumente/Informatio-nen_zum_Coronavirus/Pandemie_Handlungsempfehlungen_Stand_20102020_final.pdf

16. Die übrigen Regelungen der 11. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygie-nekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 11. CoBeLVO) bleiben unberührt.

17. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 30.11.2020.

18. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Landau in der Pfalz nach vorheriger Terminabsprache unter 06341 –13 32 10 eingesehen werden.

19. Diese Verfügung tritt ab dem 30.10.2020 in Kraft.  

20. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise auf-gehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Landau in der Pfalz oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Landau in der Pfalz, Friedrich-Ebert-Straße 5, 76829 Landau in der Pfalz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) zu versehen und an stv-landau@poststelle.rlp.de zu senden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.landau.de/elektronische_kommunikation aufgeführt sind.

Die Allgemeinverfügung wurde öffentlich bekanntgegeben im Amtsblatt der Stadt Landau Nr. 68/29. Oktober 2020.

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