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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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27.05.2022

Die Stadt Landau informiert: Ukrainische Geflüchtete erhalten ab Juni finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter - Städtisches Sozialamt zahlt in Übergangsphase weiter Leistungen aus

Das neue Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz der Bundesregierung enthält auch Regelungen zum sogenannten Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine. Für die Menschen bedeutet das, dass sie ab dem 1. Juni Anspruch auf staatliche Grundsicherung haben – sofern sie erwerbsfähig sind. Bislang bezogen geflüchtete Menschen aus der Ukraine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Stadt; in Landau waren das zuletzt mehr als 200 Personen. Für sie ist künftig das Jobcenter zuständig.

OB Thomas Hirsch begrüßt die auf Bundesebene einheitlich gefundene Lösung, dass Geflüchtete aus der Ukraine künftig Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben. Dies bedeute für die Menschen auch höhere Sätze und mehr Leistungen wie beispielsweise Kindergeld sowie eine längerfristige Begleitung bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Hirsch betont die gute Zusammenarbeit der städtischen Stellen mit dem Jobcenter in Landau und geht von einem weitgehend reibungslosen Übergang aus. Beide Behörden bereiten sich zurzeit entsprechend vor. Die betroffenen Geflüchteten aus der Ukraine wurden bereits über den anstehenden Wechsel zum Jobcenter informiert.

Wichtig: Wenn die Geflüchteten schon einen Antrag auf finanzielle Unterstützung beim städtischen Sozialamt gestellt haben, müssen sie nun beim Jobcenter einen neuen Antrag stellen. In den Fällen, in denen der Übergang nicht rechtzeitig klappt, zahlt zunächst das städtische Sozialamt weiter Leistungen aus – damit die Geflüchteten nicht die Leidtragenden der Rechtsänderung sind, wie Stadtchef Hirsch betont. Das Geld wird später mit dem Jobcenter verrechnet.

Für hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die das deutsche Rentenalter erreicht haben, das heißt, die vor dem 1. Juli 1956 geboren wurden, sowie bei dauerhafter Erwerbsminderung besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese Leistungsberechtigten erhalten weiter durch das städtische Sozialamt finanzielle Unterstützung.

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