Bei festgestellter angespannter Wohnungsmarktlage darf die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass Wohnungen nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden darf.
Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf oder für einen längeren Zeitraum leer stehen darf. Darüber hinaus werden Eigentümer*innen von Wohnungen verpflichtet, Auskunft zur Nutzung ihrer Wohnung(en) zu geben.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum
Es ist der jeweils gültigen Satzung in der Stadt Landau zu entnehmen, welche genauen Zweckentfremdungstatbestände anzeigepflichtig sind und unter einem Genehmigungsvorbehalt stehen.
An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen hat und in der die Wohnung liegt.
Wohnraum, der nicht als solcher genutzt wird, ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn schutzwürdige private Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Weiterentwicklung des Wohnraums überwiegen. Die Genehmigung kann darüber hinaus in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn z.B. für den Verlust von Wohnraum Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Die Anzeige- und Genehmigungspflicht gilt für alle Wohnungen in der Stadt Landau.
Ein Anzeigeformular ist ab 01.01.2024 auf der Homepage der Stadt Landau abrufbar. (Zum Online-Formular) Der Antrag auf Genehmigung erfolgt in diesem Antragsformular. Die Begründung erfolgt formlos.
Die Anzeige sowie der Antrag auf Genehmigung ist mit Eintritt der Zweckentfremdung zu stellen.
Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) Rheinland-Pfalz
Merkblatt Zweckentfremdungsverbot (PDF, 3 MB)
Merkblatt Zweckentfremdungsverbot (PDF, 3 MB)