Hilfsnavigation
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
Seiteninhalt

Wohnraum: Zweckentfremdungsverbotssatzung - Anzeige und Genehmigung von zweckentfremdetem oder leerstehendem Wohnraum

Teaser

Bei festgestellter angespannter Wohnungsmarktlage darf die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass Wohnungen nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden darf.

Leistungsbeschreibung

Das Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) ermächtigt Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf oder für einen längeren Zeitraum leer stehen darf. Darüber hinaus werden Eigentümer*innen von Wohnungen verpflichtet, Auskunft zur Nutzung ihrer Wohnung(en) zu geben.

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

  1. zu mehr als 50% der Wohnfläche für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird
  2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
  3. mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung vermietet oder sonst für Zwecke der Gästebeherbergung genutzt wird,
  4. länger als 6 Monate ununterbrochen leer steht oder
  5. beseitigt wird.

Es ist der jeweils gültigen Satzung in der  Stadt Landau zu entnehmen, welche genauen Zweckentfremdungstatbestände anzeigepflichtig sind und unter einem Genehmigungsvorbehalt stehen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Verwaltung der Gemeinde, die eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen hat und in der die Wohnung liegt.

Voraussetzungen

Wohnraum, der nicht als solcher genutzt wird, ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn schutzwürdige private Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Weiterentwicklung des Wohnraums überwiegen. Die Genehmigung kann darüber hinaus in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn z.B. für den Verlust von Wohnraum Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Die Anzeige- und Genehmigungspflicht gilt für alle Wohnungen in der Stadt Landau.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein Anzeigeformular ist ab 01.01.2024 auf der Homepage der Stadt Landau abrufbar. (Zum Online-Formular) Der Antrag auf Genehmigung erfolgt in diesem Antragsformular. Die Begründung erfolgt formlos.

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigungsgebühren belaufen sich auf 80 Euro.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anzeige sowie der Antrag auf Genehmigung ist mit Eintritt der Zweckentfremdung zu stellen.

Rechtsgrundlage

Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) Rheinland-Pfalz

Dokumente

Merkblatt Zweckentfremdungsverbot (PDF, 3 MB)

Zuständig

Stadtbauamt, Bauverwaltungsabteilung
Abteilungsleiter: Herr Peter Kaiser
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6800
Fax: 06341/13-6009

Kontakt

Herr Dominik Hoffmann
Sachbearbeiter
Köngistraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6815
Fax: 06341/13-886802
E-Mail oder Kontaktformular
zurück nach oben drucken