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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Information zu den wiederkehrenden Beiträgen für Straßen 

Information zu den wiederkehrenden Beiträgen für Straßen

Nach dem Beschluss des Stadtrates vom 19. August 2008 werden in Landau für Straßen­ausbau­maßnahmen ab dem Jahr 2010 wieder­kehrende Beiträge nach den Vorschriften des §10a des Kommunal­ab­gabengesetzes von Rhein­land Pfalz (KAG) erhoben.

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage der Abrechnungseinheit haben.

Die jährlich anfallenden Investitionskosten werden nach Abzug des städtischen Anteils (Gemeindeanteil) auf alle Grundstücke in der jeweiligen Abrechnungseinheit verteilt.

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag beträgt 20 Prozent je Vollgeschoss. Bei ausschließlicher oder überwiegender gewerblicher Nutzung wird zusätzlich ein Zuschlag von 20 Prozent auf die Grundstücksfläche hinzugerechnet. Dieser Zuschlag reduziert sich auf 10 Prozent bei nur teilweiser gewerblicher Nutzung. Unter Anwendung des Beitragsmaßstabes wird aus der Grundstücksfläche und dem Flächenzuschlag für Vollgeschosse sowie ggf. die gewerbliche Nutzung die sogenannte beitragspflichtige Fläche errechnet.

Grundstücke, für die Einmalbeiträge für einen Vollausbau nach KAG oder Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Sanierungsausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt wurden, bleiben für einen Zeitraum von 10 Jahren vom Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung vom wiederkehrenden Beitrag befreit.

Neben dem KAG ist die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Landau in der Pfalz Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. Die Ausbaubeitragssatzung kann hier abgerufen werden.

Die Satzung wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und anschließender Urteile des Oberverwaltungsgerichts Koblenz gemäß Beschluss des Stadtrates vom 17.11.2021 geändert.

Mit Beschluss vom 114.12.2021 hat der Stadtrat auch das Bauprogramm 2022-2025 beschlossen.

Das Bauprogramm unterliegt einer stetigen Überprüfung und Fortschreibung. Soweit aus technischen, haushal­terischen oder rechtlichen Gründen eine Änderung/Fortschreibung erforderlich wird, ist diese jederzeit möglich. Aus dem Bauprogramm können keine Verpflichtungen auf Ausbau einer bestimmten Verkehrsanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt abge­leitet werden.

Der Beitragssatz pro Quadratmeter wird für die Jahre 2022-2025 auf Grundlage der Abrechnungssumme des abgelaufenen Zeitraums 2018-2021 und der geplanten Investitionssumme für die Jahre 2022-2025 in der jeweiligen Abrechnungseinheit ermittelt.

03.09.2010 
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