Bei einer Volljährigenadoption werden familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Adoptierten und den Adoptiveltern hergestellt, nicht jedoch zu den sonstigen Verwandten der Annehmenden. Die Verwandtschaft des erwachsenen Adoptivkindes zu den bisherigen (rechtlichen) Eltern bleibt bestehen. Bei einer Volljährigenadoption handelt es sich daher nicht wie bei einer Minderjährigenadoption um eine sogenannte „Volladoption“, sondern um eine Adoption mit „schwachen“ (beschränkten) Wirkungen.
Die Volljährigenadoption hat für die Angenommene oder den Angenommenen viele Auswirkungen. Dazu können gehören:
In Ausnahmefällen kann eine Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben. Bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme handelt es sich, wie bei einer herkömmlichen Minderjährigenadoption, um eine „Volladoption“. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Leistungsbeschreibung „Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme“.
Der Antrag muss sowohl von der anzunehmenden als auch von der annehmenden Person bzw. den annehmenden Personen bei einem Notar bzw. einer Notarin gestellt werden. Die notariell beglaubigten Anträge werden an das zuständige Familiengericht weitergeleitet.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Bitte wenden Sie sich für eine Beratung und den notariellen Antrag auf eine Volljährigenadoption an einen Notar bzw. an eine Notarin.
Die Volljährigenadoption wird auf Antrag vom Familiengericht ausgesprochen, in dessen Bezirk sich die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden gewöhnlich aufhält.
Eine Volljährigenadoption wird ausgesprochen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ist die bzw. der Anzunehmende verheiratet oder befindet sich dieser in einer Lebenspartnerschaft, muss die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der Volljährigenadoption zustimmen. Die Eltern der anzunehmenden Person müssen der Volljährigenadoption nicht zustimmen.
Haben die annehmende oder anzunehmende Person eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
Es fallen Gebühren für die notarielle Beurkundung an. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, ob der Antrag des bzw. der Annehmenden und des Anzunehmenden in einer oder mehreren Urkunden erklärt wird.
Darüber hinaus fallen Gerichtsgebühren an. Bei der Volljährigenadoption wird für das Verfahren eine zweifache Gebühr nach Nr. 1320 KV FamGKG erhoben. Die Gebühr entsteht mit Einreichung des Antrags.
Gegen einen stattgebenden Beschluss gibt es kein Rechtsmittel. Gegen einen ablehnenden Beschluss gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Antrag auf Volljährigenadoption bezieht sich auf die Vorgaben gemäß der Rechtsgrundlage.
Bei einer Adoption eines Minderjährigen durch deutsche Staatsangehörige erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der Adoption eines Volljährigen ist das nicht der Fall. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme, wenn die Adoption vor Erreichen der Volljährigkeit beantragt wurde.