Nehmen die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber den Kindervorschlag an, müssen sie ihre Erklärung, dass sie zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes bereit sind, fristgerecht gegenüber dem Jugendamt abgeben. Die Aufforderung zur Erklärung erfolgt durch die Auslandsvermittlungsstelle. Durch die Bereiterklärung verpflichten sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Erstattung der für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandten öffentlichen Mittel für die Dauer von sechs Jahren ab Einreise des Kindes in Deutschland. Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen.
Sowohl die Auslandsvermittlungsstelle, als auch die beurkundende Person haben die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber über die rechtliche Tragweite der Erklärung und insbesondere über die aus der Erklärung folgenden Verpflichtungen zu belehren.
Nach Belehrung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber erfolgt die Bereiterklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Urkundsperson des Jugendamts beurkundet die Erklärung. Möglich ist alternativ auch die Beurkundung durch eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Eine beglaubigte Abschrift wird der Auslandsvermittlungsstelle zugeleitet.
Bitte wenden Sie sich an die Auslandsvermittlungsstelle und das örtlich zuständige Jugendamt.
Zuständig für die Entgegennahme der Bereiterklärung zur Adoption ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber im Zeitpunkt der Aufforderung zur Erklärung durch die Auslandsvermittlungsstelle ihren Hauptwohnsitz haben.
Voraussetzung ist die Annahme des Kindervorschlages durch die Adoptionsbewerberinnen und -bewerber.
Benötigt werden
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei. Bei einer Beurkundung durch eine Notarin beziehungsweise einen Notar fallen Gebühren an.
Die Bereiterklärung ist dem Jugendamt gegenüber fristgerecht mitzuteilen. Die Frist bestimmt die Auslandsvermittlungsstelle. Sie ist so festzusetzen, dass auch Fristen des Herkunftslandes des Kindes eingehalten werden können.
Die Verpflichtung aus der Erklärung endet, wenn das Kind durch Gerichtsbeschluss angenommen wird. Ab dem Ausspruch der Adoption sind die Adoptiveltern dem Kind zum Unterhalt und zur Versorgung verpflichtet wie gegenüber einem leiblich geborenen Kind.