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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Grundsteuer festsetzen
[Nr.99102012002000 ]

Volltext

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
  • Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.

Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.

Ansprechpunkt

Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.03.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Dokumente

Flyer Grundsteuerreform (PDF, 661 kB)

Zuständig

Steuerabteilung
Abteilungsleiter: Herr Josef Thomas
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2200
Fax: 06341/13-882200

Kontakt

Frau Annette Becker
Sachbearbeiterin für Grundsteuer
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2203
Fax: 06341/13-882201
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Eric Mertins
Sachbearbeiter für Grundsteuer
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2206
Fax: 06341/13-882201
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Susanne Schäffler
Sachbearbeiterin für Grundsteuer
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-2205
Fax: 06341/13-882201
E-Mail oder Kontaktformular
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