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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Öffentliches Baunachbarrecht

Leistungsbeschreibung

Eine Baumaßnahme wirkt sich oft auf die Nachbargrundstücke des Baugrundstückes aus. Deshalb gibt es Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen (sog. nachbarschützende Vorschriften). Hierzu zählen z. B. die vorgeschriebenen Abstandsflächen vor Gebäuden. Nur auf die Verletzung von solchen Vorschriften kann sich ein Nachbar mit Erfolg berufen.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, die Verwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder die Verbandsgemeindeverwaltung, falls ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Rechtsgrundlage

Im Bauordnungsrecht entfalten Normen Drittschutz, die dem Schutz von Leib, Leben oder Eigentum dienen. Dies trifft etwa auf Vorschriften über Standsicherheit baulicher Anlagen sowie über Abstandsflächen zu. Auch diejenigen Regelungen zum abwehrenden Brandschutz, die das Übergreifen eines Brandes auf das Nachbargrundstück verhindern sollen, haben nachbarschützenden Charakter.

Im Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung) ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Festsetzung Nachbarschutz entfaltet. 

Zuständig

Stadtbauamt, Bauordnungsabteilung
Abteilungsleiterin: Verena Riehm
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6300
Fax: 06341/13-886302
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