Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.
Schülerbeförderungskosten werden nach Erfüllung der in § 69 Schulgesetz RLP vorgegebenen Voraussetzungen auf Antragstellung übernommen. Aus diesem Grund sollte der Antrag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden. Der Erstantrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Für alle nachfolgenden Schuljahre ist zu Beginn des jeweiligen Schuljahres ein Folgeantrag zu stellen. Bitte um Beachtung der auf dem Antrag angegebenen Abgabefrist. Diese kann von Schuljahr zu Schuljahr leicht varieren. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Alle Änderungen wie Wohnsitz-,Anschrifts- und Schulwechsel oder auch die Änderung der Beförderungsart sind der Stadtverwaltung, Amt für Schulen, Kultur und Sport, unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde, siehe § 69 Schulgesetz RLP, lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist beim Amt für Schulen, Kultur und Sport zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man in der jeweiligen Schule.
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Aktuell ist das Amt für Schulen, Kultur und Sport Corona-bedingt für den Publikumsverkehr geschlossen. Wir bitten Sie, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Nach telefonischer Voranmeldung sind Notfalltermine möglich.
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Montag:
08.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag:
08.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
keine Sprechzeiten
Donnerstag:
08.30 bis 12.00 Uhr
Freitag:
08.30 bis 12.00 Uhr
Der Erstantrag bzw. der Ergänzungsantrag sollte zu Beginn eines Schuljahres fristgerecht gestellt werden.
Die Abgabefrist kann dem Antrag und dem Informationsschreiben zum Antrag entnommen werden und von Schuljahr zu Schuljahr etwas variieren.
Die Antragsformulare werden von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt und sind über die jeweiligen Schulen zu erhalten.
Bei Antrag auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.