Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Der Antrag und die Bauunterlagen für das Bauvorhaben müssen bei der zuständigen Gemeinde abgegeben werden.
Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.
Das Freistellungsverfahren findet bei folgenden Vorhaben Anwendung:
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO, d. h. bei
wird das Freistellungsverfahren nur auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführt. Die oben aufgezeigten Voraussetzungen 2 bis 6 gelten ebenfalls.
Welche Bauunterlagen vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Antrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser verantwortet sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Vor Baubeginn sind in Abhängigkeit vom konkreten Bauvorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen, z. B. die Erklärung zu bautechnischen Nachweisen wie dem Standsicherheitsnachweis, vorzulegen.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) bzw. aus der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).
Nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen hat die Gemeinde einen Monat Zeit, um entweder zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder hierauf zu verzichten. Nach Ablauf des Monats ist die Abgabe einer solchen Erklärung ausgeschlossen (§ 67 Abs. 2 LBauO).