Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, verlieren spätestens am 19.01.2033 ihre Gültigkeit und berechtigen nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Das betrifft vor allem die in rosa und grauem Format ausgestellten Führerscheine, aber auch vor diesem Datum ausgestellte Führerscheine im Scheckkartenformat. Sie können jederzeit Ihren alten Führerschein in einen sogenannten EU-Führerschein umtauschen. Diese Option des Umtauschs besteht, auch wenn Ihr Führschein unleserlich geworden ist oder Ihnen das enthaltene Foto nicht mehr gefällt. Nach und nach wird in allen EU-Staaten das Scheckkartenformat eingeführt. Ihr alter Führerschein muss zwar ebenfalls anerkannt werden. Es ist jedoch möglich das es bei Polizeikontrollen oder bei dem Mieten eines Fahrzeugs zu Problemen kommen kann. Beachten Sie das der neu ausgestellte Führerschein nicht mehr auf Lebenszeit gültig ist, sondern auf die Dauer von 15 Jahren ausgestellt wird.
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Gebühr beträgt 24,00 Euro.
Berechtigung zum Führen von Lastkraftwagen:
Hinweise für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis:
Landwirte:
Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, kann bei der Umstellung der bisherigen Klasse 3 auf Antrag die Klasse T erteilt werden. Bei Inhabern der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird die Klasse T mit der Umstellung automatisch unbefristet erteilt.
Motorradfahrer:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a müssen die Fahrerlaubnis umstellen lassen, wenn Sie leistungsunbeschränkte Krafträder führen möchten.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bereits im Besitz eines neuen EU-Kartenführerscheins ist.
Internationaler Führerschein:
Der internationale Führerschein wird ebenfalls nur dann ausgestellt, wenn bereits ein neuer EU-Kartenführerschein vorhanden ist.
Fahrerkarten für digitale Kontrollgeräte bei Lkws und Bussen:
Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu hergestellten Lkws (ab 3,5 Tonnen) und Busse (mit mehr als neun Sitzplätzen) mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden. Diese erfassen die Lenk- und Ruhezeiten digital und lösen den bisherigen Fahrtenschreiber nach und nach ab. Die Bedienung dieser Kontrollgeräte erfolgt mit einer speziellen Chipkarte für die Fahrerin oder den Fahrer. Um diese Chipkarte zu beantragen, muss die Fahrerin oder der Fahrer einen EU-Kartenführerschein besitzen.
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden sind, gelten nachfolgende Umtauschfristen:
Bei einem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:
Für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden sind, gelten nachfolgende Umtauschfristen:
Bei einem Ausstellungsjahr des Führerscheins:
Die Beantragung des EU-Führerscheins muss persönlich bei der zuständigen Stelle erfolgen. Es ist nicht möglich einen Stellvertreter diese Beantragung vornehmen zu lassen, da Sie auf einer besonderen Vorlage eine Unterschrift leisten müssen, die auf Ihrem neuen Führerschein eingefügt wird.
Anfallende Gebühren entnehmen Sie der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).