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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft. Es ermöglicht jeder Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt eine Erklärung über die Ersetzung (in männlich, weiblich, divers) oder Streichung des Geschlechtseintrags beurkunden zu lassen. Mit der Änderung müssen Vornamen bestimmt werden, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Durch die Namensneubestimmung ändert sich die Anzahl der Vornamen nicht. Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden, dass es sich um zum Geschlecht passende Namen handelt.

Der Erklärungswunsch ist zunächst beim Standesamt anzumelden. Dies ist ab 01.08.2024 möglich. Nach der vorgeschriebenen dreimonatigen Bedenkzeit kann ein Termin zur Erklärung vereinbart werden. Die Anmeldung ist 6 Monate gültig. Sie berechtigt nicht zur Vorsprache in einem anderen Standesamt. Ein Attest oder Gutachten ist nicht mehr erforderlich. Nach der Beurkundung der Namenserklärung stellt das zuständige Standesamt (Geburtsstandesamt) die entsprechende Urkunde oder Bescheinigung aus.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt somit in zwei Stufen:

1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Diese Anmeldung muss persönlich (nach Terminvereinbarung) oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Aufgrund des begrenzten Terminangebotes, empfehlen wir die schriftliche Anmeldung.

Dazu können Sie dieses Formular nutzen:

Bitte drucken Sie dieses Formular aus und senden es uns ausgefüllt und unterschrieben zu. Alternativ ist auch der Einwurf in unseren Briefkasten am Seiteneingang des Rathauses oder die Abgabe zu den Öffnungszeiten des Standesamtes möglich.

2. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden und ist gebührenpflichtig. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte. Im Standesamt Landau in der Pfalz benötigen Sie dazu einen Termin, den sie bitte telefonisch unter 06341/13-3276 oder 06341/13-3275 vereinbaren.

Kontakt

Ordnungsamt, Abteilung Standesamt
Abteilungsleiterin: Monika Wind
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3270
Telefon: 06341/13-3277 (Hotline für Anliegen)
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Nadine Bus
Sachbearbeiterin
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3276
Fax: 06341/13-883272
E-Mail oder Kontaktformular
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