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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Deutsches Tor

Deutsches Tor - ein Rest der einstigen Festung
© Stadt Landau 
Bereits im Jahr 2004 hat eine Vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 BauGB stattgefunden, um den Bereich des Deutschen Tores als Sanierungsgebiet auszuweisen. Die durchgeführte Voruntersuchung zeigte, dass städtebauliche Missstände vorlagen, die sich bislang auf der Grundlage des Instrumentariums des allgemeinen Städtebaurechtes nicht beseitigen ließen. Es war vielmehr die Ausweisung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes nach dem besonderen Städtebaurecht erforderlich, um die Ziele zügig zu erreichen. Das Sanierungsgebiet wurde zu Begin des Jahres 2007 per Satzung beschlossen.

Ziel ist es in Verbindung privater Baumaßnahmen und öffentlicher Erschließungsmaßnahme ein stabiles Nutzungsgefüge zu etablieren, das zum dauerhaften Erhalt der baulichen Substanz, zur Attraktivität des öffentlichen Raumes und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität des Platzes führt. Das Nutzungsgefüge soll darüber hinaus die gewerbliche Attraktivität des Untertorplatzes als nördlichen Abschluss der Königstraße erhöhen, das vorhandene Nutzungsprofil aus gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss und Wohnen in den Obergeschossen stärken und somit auch einen Beitrag zur wirtschaftlichen Belebung des unteren Abschnittes der Königstraße leisten. Daraus können wiederum Synergieeffekte und positive Auswirkungen auf angrenzende Stadträume resultieren.
 
Das Zusammenspiel zwischen Aufwertung des Platzes, Sanierung der ihn umgebenden wertvollen Bebauung und die bereits vorhandene Grünfläche nördlich des Deutschen Tores wird nicht nur zu einer Attraktivierung der Königstraße, sondern als neuer nördlicher Stadteingang zur Belebung der gesamten Innenstadt beitragen.
 
Der Geltungsbereich der Stadtumbaumaßnahme östliche Innenstadt überlagert den Bereich des ausgewiesenen Sanierungsgebietes „Deutsches Tor“. Nach Maßgabe der §§ 171a bis d BauGB kann die Stadt bereits bestehende baurechtliche Satzungen des Allgemeinen oder Besonderen Städtebaurechts durch eine Stadtumbaumaßnahme ergänzen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen.

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