Gemäß §§ 30 UVgO, 19 Abs. 2 VOL/A informieren Auftraggeber nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben bzw. Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten.
Gemäß §§ 30 Abs. 2 UVgO, 19 Abs. 3 VOL/A können die Auftraggeber die Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen/lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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